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WRP 2021, 409
BVerwG 
Urheberrecht: Festsetzung von Tarifen für die Nutzung von Urheberrechten nur auf der Grundlage der wahrgenommenen Rechte (Urteil vom 17.06.2020, 8 C 7.19)

Eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 und 4 S. 1 UrhWahrnG ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Urh-WahrnG verpflichtet, Vergütungstarife auf der Grundlage des Bestands der ihr zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche (§ 2 S. 2 Nr. 3 Halbs. 2 UrhWahrnG) in angemessener Höhe festzusetzen.

BVerwG, WRP 2021, 409 (Urteil vom 17.06.2020, 8 C 7.19)

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