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WRP 2020, 1050
BGH 
Urheberrecht: Reformistischer Aufbruch II (Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15)

a) Das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG setzt nicht voraus, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 [= WRP 2016, 485] – Exklusivinterview).

BGH, WRP 2020, 1050-1059 (Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15)

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