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WRP 2021, 359
OLG Frankfurt a. M. 
Verfahrensrecht: Berichtigung einer im Eilverfahren ergangenen Kostenentscheidung nach § 319 ZPO (Beschluss vom 25.11.2020, 6 W 123/20)

Zur Frage, ob die unzutreffende Tenorierung, wonach die weiteren Kosten in einem auf den Widerspruch gegen eine Beschlussverfügung ergangenen Urteil „der Antragsgegnerin“ auferlegt werden, im Wege des § 319 ZPO dahin berichtigt werden kann, dass „die Antragsgegnerinnen“ diese Kosten zu tragen haben.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2021, 359-360 (Beschluss vom 25.11.2020, 6 W 123/20)

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