Wettbewerbsrecht: „Bullshit!“ – Verstoß einer Influencerin gegen Unterlassungsgebot durch Wiederholung einer verbotenen Bezeichnung unter Einsatz von Auslassungszeichen (Beschluss vom 23.09.2021, 6 W 76/21)
          Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit „Bullshit“ zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort „Bullshit“ durch Auslassung bestimmter Buchstaben als „B********t“ oder „Noch mehr B***“ darstellt.
  
          OLG Frankfurt a. M., WRP 2021, 1610-1611 (Beschluss vom 23.09.2021, 6 W 76/21)
         
     
        
      
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