Wettbewerbsrecht: Keine Vertragsstrafe wegen späterer Funktionsuntüchtigkeit des Links zur sog. OS-Plattform (Urteil vom 09.03.2023, 6 U 36/22)
          In welchem Umfang der Schuldner Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verpflichtung aus einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu treffen hat, bemisst sich maßgeblich danach, welche Bedeutung die Verpflichtung für den lauteren Geschäftsverkehr, dessen Durchsetzung die Unterlassungsvereinbarung dient, und für den Schutz der Verbraucher hat und ferner welche Gefahr von einer pflichtwidrigen Unterlassung ausginge (hier zudem wie hoch die Gefahr eines nachträglichen Funktionsverlusts des Links zur sogenannten OS-Plattform einzuschätzen ist).…
Schleswig-Holsteinisches OLG, WRP 2023, 624-628 (Urteil vom 09.03.2023, 6 U 36/22)
         
     
        
      
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