Wettbewerbsrecht: Systematische „Verschonung“ eigener Mitglieder bei der Abmahntätigkeit eines Verbandes (Beschluss vom 17.11.2020, 2 U 16/19)
          Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in sachfremden, für sich genommen nicht schutzwürdigen Interessen und Zielen besteht, die als eigentliche Triebfeder der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelfallumstände (BGH, …
OLG Rostock, WRP 2021, 239-242 (Beschluss vom 17.11.2020, 2 U 16/19)
         
     
        
      
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