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WRP 2021, 407
LG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: Hausverkauf zum Höchstpreis (Urteil vom 03.12.2020, 312 O 367/19)

Die Angabe „Hausverkauf zum Höchstpreis“ ist eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, weil sie beim Verkehr die unrichtige Erwartung weckt, das werbende Maklerunternehmen könne die Gewähr dafür bieten, dass ein höherer Preis auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Hamburg, WRP 2021, 407-409 (Urteil vom 03.12.2020, 312 O 367/19)

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