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WRP 2021, 116
OLG Stuttgart 
Wettbewerbsrecht: Kfz-Nachrüstung (Sonstiges vom 29.04.2020, 2 U 10/20)

Die Werbung für die Nachrüstung elektronischer Fahrassistenz- und Kommunikationssysteme, bei denen in den Bordcomputer des Fahrzeugs eingegriffen wird, kann nur von Unternehmen angeboten und durchgeführt werden, die mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

OLG Stuttgart, WRP 2021, 116-119 (Sonstiges vom 29.04.2020, 2 U 10/20)

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