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WRPL 2021, 1
BGH 
“Anlass zur Einreichung der Klage” i. S. d. § 269 Abs. 3 S. 3 (Beschluss vom 17.12.2020, I ZB 38/20)

Ein “Anlass zur Einreichung der Klage” im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar.

BGH, WRPL 2021, Heft 5, Online, - (Beschluss vom 17.12.2020, I ZB 38/20)

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