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ZLR 2020, 706
OVG Rheinland-Pfalz 
5. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – “Weinschorle” (Beschluss vom 07.05.2020, 8 A 11208/19)

Aus den weinrechtlichen Vorschriften kann abgeleitet werden, dass der Begriff Weinschorle lediglich für ein Produkt verwendet werden darf, das ausschließlich aus Wein und kohlensäurehaltigem Wasser besteht.

OVG Rheinland-Pfalz, ZLR 2020, 706-714 (Beschluss vom 07.05.2020, 8 A 11208/19)

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