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ZLR 2018, 741
Grube/Unland 

Primärzutatenherkunftsinformationsdurchführungsverordnung

Mit diesem Editorial ist den Verfassern die längste Ein-Wort-Überschrift in der Geschichte der ZLR gelungen.1 Möglich gemacht hat dies die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels.

Die Durchführungsverordnung ist mit vier Artikelvorschriften erfreulich kurz. Man möchte fast meinen, sie sei Ausdruck des Grundsatzes einer “verbesserten Rechtsetzung”, wie er von der Europäischen Union, aber auch von ihren Mitgliedstaaten propagiert wird. So hat die Europäische Union im Rahmen der Agenda für bessere Rechtsetzung jüngst mit dem sogenannten REFIT-Programm die Überarbeitung und Konsolidierung des europäischen Rechtsbestandes eingeleitet. Ziel ist es, “dass EU-Rechtsvorschriften den beabsichtigten Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger, für Unternehmen und Gesellschaft bringen und gleichzeitig Bürokratie abgebaut und Kosten gesenkt werden”.2 Zudem sollen EU-Rechtsvorschriften einfacher und verständlicher gestaltet werden. Unterstützt wurde die Europäische Kommission hierbei von Dr. Edmund Stoiber als “Sonderberater der EU-Kommission für bessere Rechtsetzung”,3 dessen offizielle Homepage unter dem Motto steht: “Handeln statt reden”.4 Auch wenn es sich hierbei grundsätzlich um eine anerkennenswerte Maxime handelt, sollte zur verbesserten Rechtsetzung auf Gedankenaustausch nicht gänzlich verzichtet werden.

Die von der deutschen Bundesregierung beschlossene “Bürokratiebremse” begrüßt der Sonderberater ausdrücklich. Vom 1.7.2015 an muss jeder Kabinettsbeschluss über einen neuen Gesetzes- oder Verordnungsentwurf, der den Aufwand für die Wirtschaft steigert, durch gleichwertige Entlastungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. “Das Prinzip ‘one in, one out’ ist eine zentrale Empfehlung meiner High Level Group zum Bürokratieabbau in Europa”,5 so Stoiber. Donald Trump ist da deutlich ambitionierter, wenn er für den Grundsatz “one in, two out” eintritt.6 Denkt man seinen Ansatz konsequent mathematisch zu Ende, wird die Deregulierung zu einem Endbestand von einem einzigen Rechtsakt führen. Es möge also niemand behaupten, der 45. Präsident der Vereinigten Staaten habe die Frage der “Gesetzlosigkeit” nicht frühzeitig offen angesprochen.

ZLR 2018 S. 741 (742)

Zurück zur Primärzutatenherkunftsinformationsdurchführungsverordnung: Diese ist zwar kurz und knapp, jedoch kein Ausweis einer verbesserten Rechtsetzung. Ihre Kürze ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass sich die Verantwortlichen in vielen wichtigen Punkten nicht einigen konnten. Dies zeigt auch der Vorbehalt mit Blick auf die vom Anwendungsbereich ausgenommenen Angaben. Gemäß Art. 1 Abs. 2 gilt die Verordnung weder für geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, noch für eingetragene Marken, wenn Letztere eine Ursprungsangabe darstellen. Allerdings hält sich die Kommission die Türe offen, noch “besondere Vorschriften über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf derartige Angaben” zu erlassen. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Schließlich perpetuiert die Durchführungsverordnung das Prinzip, Rechtsakte mithilfe von Leitlinien anwendbar werden zu lassen. Eine entsprechende Leitlinie zu Durchführungsverordnung ist für das Ende des Jahres 2019 annonciert. Dann ist es auch nicht mehr lange bis zum Geltungsbeginn der Verordnung am 1.4.2020. Die Verfasser sparen sich an dieser Stelle den obligatorischen Scherz über die Symbolik dieses Datums.

Abbildung 1

Rechtsanwalt Dr. Markus Grube, Gummersbach und Dr. Petra-Alina Unland, Bielefeld

1

Diese Behauptung ist ungeprüft.

2

Vgl. https://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/evaluating-and-improving-existing-laws/refit-making-eu-law-simpler-and-less-costly_de.

3

Vgl. https://www.stoiber.de/eu-kommission-holt-stoiber-zurueck-1007/.

4

Vgl. https://www.stoiber.de/.

5

Vgl. https://www.stoiber.de/tag/buerokratieabbau/.

6

Vgl. https://www.reginfo.gov/public/do/eAgendaMain.

 
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