Anforderungen an Leitungen zur „unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern“ gem. § 46 Abs. 1 EnWG; Berücksichtigung der Wertungen der §§ 1, 46 EnWG im Rahmen der Prüfung einer Behinderung oder Diskriminierung nach § 19 Abs. 2 GWB (Urteil vom 29.11.2022, 11 U 110/18)
          Wenn ein Energieversorgungsunternehmen, das keine Kundenanlage, sondern ein Energieversorgungsnetz betreibt, eine Umspannanlage errichtet hat, an die Niederspannungsleitungen mit Weiterverzweigungen zur Versorgung einer aus mehreren Einzelbauten und insgesamt über 250 Wohneinheiten bestehenden größeren Wohnlage angeschlossen sind, so können die eine öffentliche Straße querenden Niederspannungsleitungen nicht als „Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern“ i.…
  
          OLG Frankfurt a. M., ZNER 2023, 150-153 (Urteil vom 29.11.2022, 11 U 110/18)
         
     
        
      
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