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ZNER 2020, IV
Tigges 

Editorial

Die Redaktion der ZNER hat beschlossen, künftig vermehrt Schwerpunkthefte zu ausgewählten Themenbereichen vorzulegen. Angesichts der aktuellen politischen Diskussion drängte sich das für Heft 1 gewählte Schwerpunktthema „Verwaltungsrecht“ geradezu auf. Es wird zwangsläufig zu einem Schwerpunktheft „Windenergie“. Dabei ist allen klar: Einen bedeutenden, wenn nicht den bedeutendsten, Teil der Energiewende wird „wind onshore“ stemmen müssen. Ausgerechnet dieser Energieträger hat aber aktuell die größten Probleme. Im letzten Jahr wurden deutlich unter 1.000 MW zugebaut, 5.000 MW pro Jahr wären für das Erreichen der Klimaziele notwendig. Und vor diesem Hintergrund tritt die Bundesregierung eine völlig kontraproduktive Diskussion um pauschal einzuhaltende Mindestabstände zu Wohnbereichen los!

Dabei brauchen wir nichts dringender als neue Flächen für die Windenergie, einhergehend mit der Bereitschaft aller Akteure, die dafür benötigten Genehmigungen ausreichend schnell, finanziell tragbar und rechtssicher zu beschaffen. Indes fällt der Überblick von Edmund Brandt zur aktuellen windenergierechtlichen Situation äußerst ernüchternd aus. Brandt schließt mit den Worten, dass es ein „weiter so“ nicht geben dürfe, „wenn die erreichten Errungenschaften nicht aufs Spiel gesetzt werden sollen und eine Zukunftsbranche, die für das Gelingen der Energiewende essentiell ist, nicht noch größeren Schaden nehmen soll, als das jetzt schon der Fall ist“.

Die von der „Fachagentur Windenergie an Land“ im Juli 2019 vorgelegte Umfrage zu den wesentlichen Hemmnissen beim Ausbau der Windenergie zeigt, dass deutschlandweit mindestens 325 Windturbinen mit mehr als 1.000 MW Leistung beklagt sind. Die weitaus meisten Klagegründe sind dabei im Artenschutz verortet. Als eifrigste Kläger erweisen sich die Naturschutzverbände, allen voran der NABU – auch das ist ein Teil der Wahrheit, der sich nicht zuletzt im Entscheidungsteil dieses Heftes widerspiegelt. Mit dem in diesem Zusammenhang wohl bedeutendsten Problem, nämlich den materiellen Voraussetzungen des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, befassen sich Christoph Brand, Dominik Langeleh und Tobias Männel und unternehmen den sehr lesenswerten Versuch, sich einer einheitlichen und voraussehbaren Genehmigungspraxis durch Anwendung probabilistischer Methoden zu nähern. Ebenfalls dem Artenschutz, namentlich dem Kranichzug, ist ein Aufsatz von Michael Rolshoven gewidmet, der mit dem Fazit endet, dass bei konsequenter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung jede Kranichzug-Abschaltauflage in Deutschland rechtswidrig sein dürfte.

Schließlich lenken Julia Hilkenbach und Christian Falke den Blick auf die „isolierte Positivplanung“ nach § 249 Abs. 1 BauGB als flexibles Planungsinstrument zur Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung, welches nach Auffassung der Autoren den kommunalen Planungsträgern die aktuell viel zu wenig genutzte Möglichkeit gibt, relativ schnell, unkompliziert und risikoarm neue Flächen für die Windenergienutzung bereitzustellen.

Franz-Josef Tigges

 
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