Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ([unbekannt] vom 26.10.2021, 8 C 2.21, 18 K 1797/19)
          Ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG umfasst jeweils ein Gebiet (Konzessionsgebiet) innerhalb einer Gemeinde, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag).…
  
          BVerwG, ZNER 2022, 158-160 ([unbekannt] vom 26.10.2021, 8 C 2.21, 18 K 1797/19)
         
     
        
      
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