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ZNER 2019, 221
OLG Frankfurt a. M. 
Unwirksamkeit der einseitig vorgenommen Änderung einer bestehenden Preisänderungsregelung bei der Fernwärmeversorgung (Urteil vom 21.03.2019, 6 U 190/17)

Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern; eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 II AVBFernwärmeV. Eine an die Kunden gerichtete Mitteilung über eine auf diese Weise vorgenommene Änderung ist irreführend (§ 5 UWG).

OLG Frankfurt a. M., ZNER 2019, 221-223 (Urteil vom 21.03.2019, 6 U 190/17)

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