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ZNER 2023, 388
OLG Düsseldorf 
Zur Befugnis der BNetzA zur Anordnung der Rücknahme und Rückabwicklung einer Preiserhöhung (Beschluss vom 09.08.2023, VI-3 Kart 43/22)

§ 65 Abs. 1 EnWG ermächtigt die Bundesnetzagentur dazu, gegenüber einem Energielieferanten die Rücknahme und Rückabwicklung einer Preiserhöhung anzuordnen, über welche die betroffenen Haushaltskunden nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG rechtzeitig unterrichtet worden sind.

OLG Düsseldorf, ZNER 2023, 388-395 (Beschluss vom 09.08.2023, VI-3 Kart 43/22)

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