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ZNER 2024, 369
FG München 
Steuerlicher Selbstverbrauch nur bei Selbstnutzung von Strom (Urteil vom 11.04.2024, 14 K 1094/23)

Die Entnahme von Strom i. S. d. Stromsteuerrechts erfolgt durch denjenigen, der die unmittelbare bzw. tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat, in denen der Strom verbraucht wird.

FG München, ZNER 2024, 369-372 (Urteil vom 11.04.2024, 14 K 1094/23)

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