Allein durch Vorlage einer Liquiditäts- oder Cash-Flow-Rechnung ist der dem Netzbetreiber obliegende Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 GasNEV noch nicht geführt ([unbekannt] vom 28.04.2021, 3 Kart 798/19)
          Allein durch Vorlage einer Liquiditäts- oder Cash-Flow-Rechnung ist der dem Netzbetreiber obliegende Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV noch nicht geführt. Ob ein negativer Cash-Flow einen Liquiditätsbedarf begründet, der die Vorhaltung liquider Mittel im Umlaufvermögen erforderlich macht und damit betriebsnotwendig ist, …
  
          OLG Düsseldorf, ZNERL 2021, Heft 04, Online, - ([unbekannt] vom 28.04.2021, 3 Kart 798/19)
         
     
        
      
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