Rahmengebühren für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren; WEA; Gebührenermäßigung; Verwaltungsaufwand; Nutzen der Amtshandlung (Urteil vom 04.03.2025, 7 B 6/24)
Das Ermessen zur Bestimmung der durch § 17 Satz 1 GebGBbg (juris: GebG BB 2009) vorgesehenen Reduzierung auf mindestens 25 und höchstens 75 Prozent der vorgesehenen (vollen) Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer öffentlichen Leistung wird maßgeblich durch den angefallenen Verwaltungsaufwand gelenkt. Auf den (fehlenden) Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner kommt es anders als bei der Vornahme einer öffentlichen Leistung regelmäßig nicht an. …
OVG Berlin-Brandenburg, ZNERL 2025, Heft 02, Online, - (Urteil vom 04.03.2025, 7 B 6/24)
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