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ZFWG 2018, 319
VGH Baden-Württemberg 
Keine vorläufige Duldung einer Bestandsspielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Erlaubnisantrag (Beschluss vom 16.04.2018, 6 S 2250/17)

Im Falle des Nebeneinanders von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung bleibt dem unberücksichtigten Spielhallenbetreiber nach dem gesetzgeberischen Willen nur die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu stellen. Eine „Auswahlentscheidung“ unter Einbeziehung der Neubewerber findet insoweit nicht statt.

VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2018, 319-321 (Beschluss vom 16.04.2018, 6 S 2250/17)

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