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ZFWG 2017, 325
LG Bielefeld 
Verpflichtung zu Spielersperren in Spielhallen in Nordrhein-Westfalen besteht nicht (Urteil vom 30.03.2017, 12 O 120/16)

Bei § 6 GlüStV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG, die hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung von Sozialkonzepten als Marktverhaltensregelung angesehen werden kann. Diese Pflicht ist für alle Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen verbindlich.

LG Bielefeld, ZfWG 2017, 325-328 (Urteil vom 30.03.2017, 12 O 120/16)

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