BAG: “Digitales” Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb – Pflicht des Arbeitgebers zur Mitteilung von betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer – Nutzung eines digitalen Unternehmensnetzwerks – Verlinkung
Art. 9 Abs. 3 GG schützt Koalitionen nicht nur in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung, sondern auch in ihren Betätigungen, soweit diese der Wahrung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Hierzu gehören insbesondere die Werbung neuer Mitglieder und die Information von Arbeitnehmern über die gewerkschaftlichen Aktivitäten (Rn. 36 f.).
BB 2025, 1715
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