R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Suchmodus: genau  
Header Pfeil
 
 
BB 2025, 1075
 

Im Blickpunkt

Abbildung 21

Ist ein Arbeitsverhältnis auf zwölf Monate befristet, kann eine Probezeit von vier Monaten unangemessen lang und damit unwirksam sein, so eine Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft (AG) Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vom 23.4.2025, ArbR Nr. 3/2025 unter Verweis auf ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 2.7.2024 –19 Sa 1150/23 (Revision beim BAG anhängig unter dem Aktenzeichen 2 AZR 160/24). Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, Probezeiten in befristeten Arbeitsverträgen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit auszugestalten, führt die AG Arbeitsrecht des DAV aus. Die Klägerin war in einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis als “Beraterin I, Kundenbetreuung” beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine viermonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Nach einer Kündigung kurz vor Ablauf der Probezeit wandte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und machte geltend, dass eine Probezeit von vier Monaten bei einer Befristung von nur zwölf Monaten unverhältnismäßig sei. Sie verlangte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Das LAG Berlin-Brandenburg gab ihr Recht. Es entschied, dass eine Probezeit von vier Monaten bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis unverhältnismäßig und damit unwirksam sei. Es sei regelmäßig angemessen, die Probezeit auf höchstens drei Monate zu beschränken. Aufgrund der Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung fand die verkürzte Kündigungsfrist keine Anwendung.

Prof. Dr. Christian Pelke, Ressortleiter Arbeitsrecht

 
stats