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BB 2020, 1011
 

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Am 16.4.2020 stellte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den neu erarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vor. Das Ministerium gibt hiermit Arbeitgebern Handlungsanweisungen, um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu sichern und Infektionsketten zu unterbrechen. Allen voran werden zwei Grundsätze gestellt: Erstens haben Arbeitgeber Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen, sofern der Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann und zweitens sollen Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber umgehend das Betriebsgelände verlassen, sofern die Symptome nicht mit einem Arzt abgeklärt sind. Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Infektionsrisiko in ihre Gefährdungsbeurteilung einfließen zu lassen. Konkret sollen die Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet ist. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Arbeitnehmer im Home-Office zu beschäftigen oder transparente Abtrennungen zu installieren. Um eine ausreichende hygienische Versorgung sicherzustellen, sind vor allem in Sanitärbereichen hautschonende, auch für Allergiker geeignete Flüssigseifen und Handtücher bereitzustellen. Eine regelmäßige Reinigung von Türklinken und Handläufen sollte ebenfalls durchgeführt werden. Raumlufttechnische Anlagen sind nicht abzuschalten, da dies aufgrund der unzureichenden Belüftung das Infektionsrisiko noch erhöhen kann.

Rebecca Marlow, Redakteurin Arbeitsrecht

 
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