Leistungsstörungen bei langfristigen Nutzungsverträgen durch hoheitliche Erfüllungshindernisse
In der Wirtschaftspraxis und Wirtschaftspresse stößt man verbreitet auf die Meinung, dass der Mieter auch bei einer hoheitlich im Gemeinwohlinteresse angeordneten mehrwöchigen Schließung seines Geschäftslokals verpflichtet ist, die Miete in voller Höhe zu entrichten. Der Aufsatz tritt dieser Auffassung entgegen, wenn im Geschäftsraummietvertrag der Nutzungszweck der überlassenen Räume ausdrücklich oder konkludent (durch die Höhe der Miete) vereinbart ist. …
Säcker/Schubert, BB 2020, 2563-2570
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