II. Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung
Die Rangfolge in Bezug auf das Primat der Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung bei entsprechenden Risikomanagemententscheidungen entspricht insoweit auch dem wissenschaftszentrierten Ansatz der BasisVO und der damit einhergehenden Grundentscheidung, dass sich sämtliche (Risikomanagement-)Maßnahmen zunächst an objektiven Parametern 545 zu orientieren haben respektive sich solche ausnahmsweise nur dann maßgeblich oder zusätzlich an sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren ausrichten
Im lebensmittelrechtlichen Kontext erschöpft sich diese grundrechtliche Bedeutung nicht nur eindimensional in ihrer klassischen, abwehrrechtlichen Ausprägung zwischen den Lebensmittelunternehmern – mit den ihnen eingeräumten und geschützten Rechtspositionen – auf der einen Seite und den staatlichen Akteuren die – sowohl auf legislativer Ebene normativ als auch auf administrativer Ebene exekutiv – Risikomanagement betreiben auf der anderen Seite. 549 Vielmehr konstituieren die Grundrechte darüber hinaus auch eine an die staatlichen Stellen gerichtete Verpflichtung, Rechtsgüter – beispielsweise der Verbraucherschaft – aktiv vor nicht-staatlichen Eingriffen privater Dritter – oftmals der Lebensmittelunternehmern – zu schützen 550 und für bzw. in sog. zwischenbürgerliche(n) Beziehungen ein gewisses Schutzniveau (aufgrund sog. grundrechtlicher Schutzpflichten 551 ) sicherzustellen; 552 der Staat 553 tritt in diesem letztgenannten, mehrdimensionalen Verhältnis als eine Art „Koordinator“ 554 jener heterogenen Grundrechts- bzw. Freiheitssphären auf. Im Zusammenhang mit dem lebensmittelrechtlichen Risikomanagement und der hier in Rede stehenden Frage bzgl. der Akzeptabilität des Risikos bzw. einer materiellen Eingriffsschwelle für dasselbe ergeben sich dementsprechend in concreto die folgenden beiden grundrechtlich relevanten Kom
Erstens, in abwehrrechtlicher Hinsicht und mit Blick auf das bipolare Verhältnis zwischen Staat und Lebensmittelunternehmer, welche Schwelle das Risiko respektive die ihr innewohnende Funktion aus Wahrscheinlichkeit und Schwere überschreiten muss, um solche (natürlich an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden) Risikomanagementmaßnahmen überhaupt auszulösen, die sodann in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte des rechtsunterworfenen Lebensmittelunternehmers eingreifen (können).
Zweitens, in Bezug auf die betreffenden Schutzpflichten und das tripolare Verhältnis zwischen Staat, Verbraucherschaft und Lebensmittelunternehmer, welche Risiken und inwieweit diese noch oder, auch vor dem Hintergrund des allgemeinen lebensmittelrechtlichen Ziels eines hohen Gesundheitsschutzniveaus aus Art. 5 Abs. 1 BasisVO, eben nicht mehr als akzeptabel gelten können. Mithin, ob bereits sog. bloße Grundrechtsbelästigungen ausreichen oder es doch erst solche in qualitativer oder quantitativer Hinsicht übersteigende Beeinträchtigungen von Grundrechten vermögen, eine etwaige Schutzpflicht im Sinne einer Aktivierungsschwelle auszulösen. 556
Aufgrund der unionalen Provenienz der BasisVO bzw. dem Umstand, dass das Lebensmittelrecht insgesamt weit überwiegend auf europarechtlichen Rechtsakten beruht, 557 bilden den Maßstab zur Bewertung dieser Komponenten und der daraus folgenden Beurteilung im Wesentlichen die europäischen Grundrechte 558 , 559 an welche ausweislich Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh neben den Orga
Allerdings stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von unionalen oder eben grundgesetzlich manifestierten Grundrechten in Fallkonstellationen, in denen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Umsetzung konzediert, 564 also solchen Fällen, mit denen (auch) eine Anwendung der deutschen Grundrechte einhergeht. 565 Und obgleich die bereits angesprochene, breite „europarechtliche Durchdringung“ 566 des Lebensmittelrechts augenscheinlich wie offensichtlich ist, so lässt dies doch nicht den automatischen Schluss zu, dass die grundgesetzlichen Grundrechte gewissermaßen stets zurücktreten. 567 Denn vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der (fach)gerichtlichen Überprüfungen in Deutschland 568 regelmäßig erst durch eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 AEUV an den EuGH abschließend geklärt werden kann, inwieweit das Unionsrecht den nationalen Gesetzgebern einen Umsetzungs
Im Folgenden soll daher ein Augenmerk sowohl auf die nationalen wie auch auf die unionsrechtlichen Grundrechte der Grundrechtecharta gelegt werden, die Konsequenzen auf die nähere Bestimmung des Risikobegriffes und die Konzeption des Risikomanagements zeitigen; konkret in abwehrrechtlicher Hinsicht, welche Schwelle das Risiko überschreiten muss, um Risikomanagementmaßnahmen im Sinne von Eingriffen in die Freiheitssphäre der Lebensmittelunternehmer überhaupt auszulösen (bzw. auslösen zu können) sowie in Bezug auf eine etwaige Aktivierungsschwelle grundrechtlicher Schutzpflichten im Sinne der diesbezüglichen Akzeptabilität eines Risikos bzw. inwieweit den Ergebnissen der Risikobewertung eine vorrangige Berücksichtigung im Vergleich zu den anderen berücksichtigenswerten Faktoren 573 zukommt.
Relevant in diesem Zusammenhang sind die grundgesetzlichen sowie unionsrechtlichen Grundreche aus verschiedenen Blickwinkeln: zum einen aus der der Verbraucherschaft, zum anderen aus der Sichtweise der inverkehrbringenden Lebensmittelunternehmerschaft.
1. Die grundrechtliche Dimension aus Sicht der Verbraucherschaft
In Anknüpfung an das lebensmittelrechtliche Primärziel eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit der Verbraucher kommt dem sowohl in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 574 GrCH manifestierten Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit ein exponierter
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit flankiert in diesbezüglicher Hinsicht das Grundrecht auf Leben im Sinne eines „vorgelagerten Integritätsschutzes“ 582 , geht gleichzeitig aber nicht so weit wie der Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation (WHO), 583 der einen „Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen“ 584 in Bezug nimmt, da ein solch ausgedehntes Verständnis mit Blick auf den sog. Vorbehalt des Möglichen 585 sowie in tatsächlicher Hinsicht bzw. schon im Zusammenhang mit dem alltäglichen Verzehr
Die staatlichen Akteure und das Recht schulden insoweit keine vollständige Risikofreiheit, sondern vielmehr einen gewissen Mindestschutz im Sinne einer Risikominimierung, 590 in dessen Erfüllung und Umsetzung ihnen ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, 591 der lediglich sodann als nicht erfüllt anzusehen ist, wenn entweder überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden oder sich diese als völlig ungeeignet respektive gänzlich unzulänglich zur Erreichung des Schutzziels erweisen. 592 Allerdings verengt sich dieser Spielraum nach unten hin, umso größer sich Gefahren für die menschliche Gesundheit zeitigen (sog. Untermaßverbot) 593 und nach oben hin durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit das diesbezügliche Recht in Grundrechte Dritter, namentlich in die Berufsfreiheit bzw. die unternehmerische Freiheit des Lebensmittelunternehmers eingreift 594 . 595
Unerheblich ist es hingegen, welche Herkunft eine Beeinträchtigung in das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit aufweist, da sich solche Gefährdungen – nicht nur im Bereich des Lebensmittelrechts – der Natur der Sache nach selten bis überhaupt nicht staatlicherseits vollziehen 596 und infolgedessen schon kein sachlicher Grund zur Unterscheidung zwischen der Verletzung durch private Dritte oder eben durch staatliche Stellen existiert. 597 Beide Schutzgüter sind dementsprechend neutral und hinsicht
Interessant ist weiterhin, dass sich zwar weder dem Grundgesetz 601 noch der GrCH 602 ausdrücklich ein normiertes Recht auf eine etwaige Selbstgefährdung durch Grundrechtsberechtigte entnehmen lässt, der Schutzbereich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GrCH aber gleichzeitig „nicht nur sinnvolle Handlungen des Grundrechtsträgers“ 603 umfasst, da die Verantwortung für die eigene Gesundheit bei jedem Einzelnen selbst liegt. 604 Soweit der Verbraucher also eine Beeinträchtigung oder Schädigung seiner Gesundheit beispielsweise aufgrund ungesunder Ernährung selbst in Kauf nimmt oder gar bezweckt, muss die staatliche Schutzpflicht hinter der individuellen und eigenverantwortlichen Entscheidung in Bezug auf eine Selbstgefährdung natürlich zurückstehen. 605 Schon in Anbetracht der Autonomie eines jeden Verbrauchers ist dementsprechend keine „edukatorisch[e] Lebensmittelpolitik“ 606 geboten. Gleichwohl verläuft die Grenze dieser unterschiedlichen freiheitlichen Gewährleistungen entlang der Stellen, an welchen der Mitverursachungsbeitrag eines privaten Dritten, namentlich in Form eines Lebensmittelunternehmers, dazu führt, dass der Fremdschädigungsaspekt die Selbstschädigung überlagert bzw. wenn solche Umstände hinzutreten, die
Damit einher geht auch Art. 38 GrCH 608 , welcher gewiss als Grundrecht auf Verbraucherschutz bezeichnet werden könnte, aufgrund seiner zu unbestimmten Ausgestaltung jedoch kein unmittelbar einklagbares, subjektives Recht sondern lediglich einen Grundsatz enthält, der insoweit durch unionsrechtliches oder mitgliedstaatliches Rechts konkretisierungsbedürftig ist 609 und im lebensmittelrechtlichen Kontext bereits eine solche Konkretisierung in der Breite und Tiefe erfahren hat. 610 Die diesbezügliche Zielsetzung ist ebenfalls die Erreichung eines hohen Niveaus in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern, 611 deren Gewährleistung gegebenenfalls eine Einschränkung anderer grundrechtlicher Positionen, wie beispielsweise der unternehmerischen Freiheit bzw. der Berufsfreiheit oder des Eigentumsrechts mit sich bringt und hierfür als materielle Legitimation herangezogen werden kann. 612
2. Die grundrechtliche Dimension aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft
Vor dem Hintergrund der Bestimmung einer materiellen Eingriffsschwelle respektive der Akzeptabilität eines Risikos im Rahmen des Risikomanagements erstreckt sich die grundrechtliche Dimension freilich auch auf die vielfältige wirtschaftliche Betätigung der inverkehrbringenden Lebensmittelunternehmer. Hierbei bilden zunächst die zentralen Grundrechte der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG bzw. Art. 15 GrCH ebenso wie die unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GrCH 613 den Kern der europäischen Wirtschaftsverfassung, in
Verkürzungen der Berufsfreiheit oder der unternehmerischen Freiheit durch die staatlichen Akteure mittels des Rechts, beispielsweise in Form von klassischen Produktions- oder Verkehrsbeschränkungen bzw. -verboten, genauso wie durch staatliche Informationstätigkeit, stellen – entsprechend der deutschen Diktion bzw. der durch das BVerfG entwickelten sog. Drei-Stufen-Theorie 633 – regelmäßig sog. Berufsausübungsregelungen 634 dar, zu deren Begründung und Rechtfertigung im Grundsatz alle vernünftigen Gemeinwohlbelange herangezogen werden können. 635 Je gewichtiger die Lebensmittelunternehmer allerdings in ihren diesbezüglichen Freiheiten beeinträchtigt werden, umso höhere Anforderungen sind an die Gemeinwohlinteressen zu stellen. 636 Obgleich es den europäischen Grundrechten an einer solch feingliedrig austarierte Dogmatik wie der Drei-Stufen-Theorie fehlt – der Unterschied zwischen Berufsausübungs- und Berufsauswahlregelungen wurde von Seiten des EuGH nur angedeutet 637 – und jene nicht unisono auf das europäische Recht übertragen werden bzw. diesbezüglich keine zwingenden „dogmatischen Katego
Für den Bereich des Lebensmittelrechts vermag jedenfalls das anerkannte Gemeinwohlinteresse der Gesundheit der Bevölkerung als hochrangiges Gemeinschaftsgut, das insoweit mit der Verwirklichung der staatlichen Schutzpflicht 641 in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und das Leben 642 korrespondiert, 643 auch empfindliche Eingriffe 644 in die berufliche und die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen 645 . 646
Weiterhin bildet auch die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG bzw. das Eigentumsrecht aus Art. 17 GrCH eine wesentliche grundrechtliche Säule wirtschaftlicher Betätigung. 647 Während hierbei – so die gängige Kurzformel, 648 die sich sowohl auf das deutsche als auch auf das europäische Grundrecht übertragen lässt 649 – die Berufsfreiheit den Erwerb schützt, so schützt die Eigentumsgarantie das bereits Erworbene, 650 mithin also vorhandene oder bestehende Rechtspositionen, die dem Lebensmittelunternehmer rechtlich gesichert zugeordnet werden können, 651 worunter insoweit auch der sog. eingerichtete und ausge
3. Der grundrechtliche Maßstab zur Berücksichtigung der Risikobewertung und der daraus folgende Konkretisierungsbedarf
In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass die grundrechtliche Dimension lebensmittelrechtlicher Risikobewältigung zwischen den diesbezüglich eingeräumten Rechten der Verbraucherschaft und der Lebensmittelunternehmer verläuft, 659 an der sich die staatlichen Akteure sowohl in der Gesamtheit als auch im Einzelfall nicht nur zu orientieren, sondern überdies zwingend zu richten haben. 660 Bezieht man hierbei das
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu erläutern, da innerhalb des lebensmittelrechtlichen Kontextes anfänglich Risiken überhaupt erst ermittelt und erhoben werden müssen, um diese sodann strukturiert bewältigen zu können, wofür die BasisVO das System der soeben erneut angesprochenen Risikoanalysen vorhält und welches nunmehr mit der grundrechtlichen Dimension zu synchronisieren ist, zumal die Grundrechte das einfache Recht 663 und somit das Lebensmittelrecht nicht bloß überwölben, sondern deren konkrete Ausgestaltung und Durchsetzung gänzlich vorgeben. 664
Hierbei lässt sich zunächst konstatieren, dass die Ausgestaltung des Lebensmittelrechts im Allgemeinen und des Systems der Risikoanalysen mit ihrem wissenschaftszentrierten Ansatz im Besonderen vornehmlich eine Ausprägung der grundrechtlichen Schutzpflichtendimension darstellt, die zwar in Bezug auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit keine vollständige Risikofreiheit, sondern lediglich einen gewissen Mindestschutz im Sinne einer Risikominimierung fordert, 665 die BasisVO ausweislich ihrer Grundidee aber gerade auf ein hohes Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen 666 abzielt und innerhalb dieses Konzepts, im Rahmen der Risikobewertung, sämtliche Risiken ermittelt und beschrieben werden. 667 Daraus folgt zwangsläufig die Frage, wie sich dies auf Ebene der Rechtsdurchsetzung fortsetzt, also welche Konsequenzen für die vorrangige Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung im Rahmen von Risikomanagemententscheidungen damit einhergehen. Maßgeblich ist in dem Zusammenhang, worin die
Das in der BasisVO manifestierte hohe Gesundheitsschutzniveau könnte jedenfalls darauf hindeuten, dass bereits solche, durch (beispielsweise schlicht ungesunde) Lebensmittel hervorgerufene gesundheitliche Belästigungen, die die Schwelle zu einem die Schutzpflicht auslösenden eingriffsadäquaten privaten Tätigwerden 670 noch nicht überschritten haben, die Grenze dieser Akzeptabilität erreichen, was insoweit auch mit der Erkenntnis im Einklang stünde, dass (erstens) der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO sämtliche Risiken beinhaltet, mithin auch derlei, die fernliegendere Wirkungen aufweisen 671 und diese (zweitens) auch sämtlich Eingang in die Risikobeschreibung, also das Ergebnis der Risikobewertung, finden 672 .
Dem steht allerdings entgegen, dass es nicht Aufgabe der Grundrechte sein kann, die Bevölkerung respektive die Verbraucherschaft vor jeglichen Belästigungen des Alltags zu schützen oder zu isolieren, da Konflikte bis zu einem bestimmten Moment einen sog. vorrechtlichen Charakter 673 aufweisen, deren Auflösung nicht der Mittel des Rechts, sondern anderer gesellschaftlicher Tugenden oder Umstände bedarf 674 . Damit einher geht auch, dass die Verantwortung für die eigene Gesundheit grundsätzlich und so lange bei jedem Einzelnen selbst liegt, 675 bis ein etwaiger Fremdschädigungsaspekt in Form eines Mit- oder Fremdverursachungsbeitrag eines privaten Dritten, beispielsweise eines inverkehrbringenden Lebensmittelunternehmers, hinzutritt, der durch den Verbraucher nicht mehr angemessen abschätzbar ist und dem sich der Verbraucher nicht mehr erwehren kann. 676 Bezieht man hierin außerdem
Mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit und die Hochwertigkeit der Vitalgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, darf diese Schwelle natürlich nicht so niedrig gesetzt sein, als dass sie gegenüber der gefährdeten Verbraucherschaft Wirkungen entfaltet, die einem (staatlichen) Grundrechtseingriff gleichkämen. 678 Unter Heranziehung der Begrifflichkeiten aus dem deutschen Polizeirecht erscheint dementsprechend ein Zuwarten, bis Gefahren für die Verbraucherschaft unmittelbar bevorstehen, nicht ausreichend, vielmehr ist – und das entspricht auch dem Ansatz des Lebensmittelrechts als Risikoverwaltungsrecht 679 – bereits frühzeitig anzuknüpfen, jedenfalls dann, wenn Risiken eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten, die sich auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der grundrechtsberechtigten Verbraucherschaft auswirken. 680 Eine solche Bagatellgrenze folgt bereits aus dem Umstand, dass die staatlichen Akteure und das Recht nicht sämtliche Risiken oder Gefährdungen ausschalten können, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln stehen. 681
Gleichwohl folgt daraus aber insgesamt auch, dass dieser aus den grundrechtlichen Dimensionen entstehende Maßstab lediglich eine Leitplanke bilden (kann), die dem unionalen Verordnungsgeber einerseits zwar einen beträchtlichen Ausgestaltungsspielraum zwischen Übermaß- 682 und Untermaßverbot 683 zuerkennt, 684 es andererseits jedoch einer weitergehenden – diesseitigen – einfachgesetzlichen Präzisierung und Anleitung im Sinne einer
545 | 545 Insoweit auch Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 141; vgl. auch Erwägungsgrund 17 BasisVO. |
546 | 546 Dies entspricht auch der Kernaussage des Erwägungsgrundes 19 BasisVO. |
547 | 547 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B. |
548 | 548 Vgl. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 115f. |
549 | 549 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 116. |
550 | 550 Jaeckel, Schutzpflichten im deutschen und europäischen Recht, S. 29; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176. |
551 | 551 Zur dogmatischen Herleitung von grundrechtlichen Schutzpflichten ausführlich Unruh, Zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflicht, S. 26ff. |
552 | 552 Vgl. Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, S. 190; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 116f. |
553 | 553 Wenn in diesem Zusammenhang pauschaliert von „Staat“ gesprochen wird, soll dies freilich nur der Vereinfachung dienen, nicht jedoch darüber hinwegtäuschen, dass sich das Lebensmittelrecht in komplexer Weise auf mehreren staatlichen Ebenen bewegt. |
554 | 554 Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, S. 190. |
555 | 555 Vgl. zu der nachfolgenden Differenzierung zwischen dem bipolaren und tripolaren Verhältnis Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 146; vgl. auch Borrmann, Der Schutz der Berufsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht und im europäischen Gemeinschaftsrecht, S. 23. |
556 | 556 Vgl. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 154ff. |
557 | 557 Vgl. hierzu Dannecker/Bülte, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 Lebensmittelstrafrecht, Rn. 2ff. und 30ff., die plakativ wie zutreffend von einer „europarechtliche[n] Durchdringung“ des Lebensmittelrechts sprechen. |
558 | 558 Eine Rekurrierung auf mitgliedstaatlich-national manifestierte Grundreche käme entsprechend der Solange-II-Entscheidung des BVerfG nur dann in Betracht, wenn der europarechtliche bzw. der durch den EuGH gewährte Grundrechtsschutz hinter dem Niveau des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes zurückbleibt, was diesbezüglich nicht (mehr) der Fall ist, BVerfGE 73, 339, 387; siehe auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. zur Koexistenz grundgesetzlicher und unionsrechtlicher Grundrechte Britz, EuGRZ 2015, 275, 275ff.; vgl. zum lebensmittelrechtlichen Kontext Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 195ff. |
559 | 559 Die hiesige Vorrangstellung der europäischen Grundrechte im Verhältnis zu den (nationalen) grundgesetzlichen Grundrechten ergibt sich nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EUV aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dessen Existenz und Rangverhältnis allgemein anerkannt ist, obgleich über die dogmatische Herleitung dess. hingegen Uneinigkeit besteht, vgl. hierzu Streinz, Europarecht, Rn. 204ff.; vgl. zu der Thematik im lebensmittelrechtlichen Kontext Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 198 m.w.N. |
560 | 560 Somit binden die europäischen Grundrechte auch oder vor allem diejenigen staatlichen Stellen, welche mit dem Vollzug des Lebensmittelrechts betraut sind, namentlich auf europäischer Ebene die Kommission und die EFSA, sowie auf deutscher Ebene das BVL und das BfR, aber auch die entsprechenden Landesbehörden. |
561 | 561 Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 6 EUV, Rn. 30b; ausführlich zur Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte Pirker, Grundrechtsschutz im Unionsrecht zwischen Subsidiarität und Integration, S. 365ff. |
562 | 562 Vgl. Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 6 EUV, Rn. 30b; Thym, NVwZ 2013, 889, 894f. |
563 | 563 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 203; Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 6 EUV, Rn. 30b; zum weiten Verständnis des Merkmals der „Durchführung des Rechts Union“ vgl. auch Thym, NVwZ 2013, 889, 894. |
564 | 564 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 203; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 26. |
565 | 565 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51, Rn. 26; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 203 spricht in diesem Zusammenhang von einem „Kompetenzproblem“. |
566 | 566 Dannecker/Bülte, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 Lebensmittelstrafrecht, Rn. 2ff. und 30ff.; vgl. auch Schipper, Lebensmittelkennzeichnung im Lichte des wohlgeordneten Rechts, S. 29ff. |
567 | 567 Vgl. zu den diesbezüglich unterschiedlichen Konstellationen Britz, EuGRZ 2015, 275, 276ff. |
568 | 568 Zur diesbezüglichen Rolle und Bedeutung der Fachgerichte in anderen (ausgewählten) Mitgliedstaaten im Vergleich zu Deutschland vgl. Thym, NVwZ 2013, 889, 895f. |
569 | 569 Vgl. BVerfGE 129, 186, 202. |
570 | 570 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 204. |
571 | 571 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 204; Britz, EuGRZ 2015, 275, 279f. |
572 | 572 BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 276/17, insb. Leitsatz 1 i.V.m. Rn. 70 und 124, NJW 2020, 314ff. |
573 | 573 Zu dem Primat der Vorrangigkeit der Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung im Vergleich zu den in Art. 3 Nr. 12 und Art. 6 Abs. 3 BasisVO genannten anderen berücksichtigenswerten Faktoren siehe die Ausführungen zu Teil 3.A. I. |
574 | 574 In Bezug auf die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 3 Abs. 1 GrCH sei ausdrücklich erwähnt, dass gerade diesem ein Pendant in der EMRK fehlt, vgl. zu den Konsequenzen Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 2. |
575 | 575 So formuliert bereits Rixen, DVBl. 2014, 949, 949 in Bezug auf die grundrechtliche Ebene: „Das Lebensmittelrecht ist vor allem eine Konkretisierung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht.“. |
576 | 576 Vgl. Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176f. |
577 | 577 So bereits Ringel, Das deutsche und gemeinschaftliche Lebensmittelrecht als Sicherheitsrecht, S. 23; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 142. |
578 | 578 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 141; in Bezug auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: Schmidt-Aßmann, AöR 106 (1981), S. 205, 208f.; vgl. hierzu BVerfGE 46, 160, 164; BVerfGE 49, 24, 53, in denen ausdrücklich bezeichnet wird, dass das Leben „innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar[stellt]“; in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GrCH: Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 2 GrCH, Rn. 14. |
579 | 579 Schmidt-Aßmann, AöR 106 (1981), S. 205, 209. |
580 | 580 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176. |
581 | 581 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 3f. |
582 | 582 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 141. |
583 | 583 Vgl. zum diesbezüglichen verfassungsgeschichtlichen Hintergrund BVerfGE 56, 54, 74. |
584 | 584 Siehe hierzu die Bekanntmachung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Januar 1974, BGBl. II S. 43, 45; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 142. |
585 | 585 Siehe hierzu Munaretto, Der Vorbehalt des Möglichen, S. 65ff. |
586 | 586 Vgl. Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 96f.; vgl. auch Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, S. 139. |
587 | 587 Vgl. Ringel, Das deutsche und gemeinschaftliche Lebensmittelrecht als Sicherheitsrecht, S. 52ff. |
588 | 588 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97. |
589 | 589 Vgl. hierzu exemplarisch am Beispiel des Alkoholgenusses BVerfGE 90, 145, 197. |
590 | 590 BVerfGE 49, 89, 143; Ringel, Das deutsche und gemeinschaftliche Lebensmittelrecht als Sicherheitsrecht, S. 23; Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, S. 136; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 4. |
591 | 591 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 11. |
592 | 592 Vgl. BVerfGE 77, 170, 214f.; Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97. |
593 | 593 Vgl. Frenz, ZG 2002, 226, 228. |
594 | 594 Vgl. Böhm, |
595 | 595 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97. |
596 | 596 Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 191. |
597 | 597 Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 80ff. |
598 | 598 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 177. |
599 | 599 Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, S. 138; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 177. |
600 | 600 Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 223; anders Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 24ff. |
601 | 601 Heinrich Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 GG, Rn. 187. |
602 | 602 Ähnlich Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3, Rn. 9. |
603 | 603 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 149, der insoweit für den anderen Fall auf S. 151 auch von einem sog. „aufgedrängten Grundrechtsschutz“ spricht. |
604 | 604 Heinrich Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 GG, Rn. 187ff., insb. Rn. 189; ähnlich Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3, Rn. 9; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 150. |
605 | 605 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 99; Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 228f. |
606 | 606 Höfling, |
607 | 607 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 151f., der als schutzpflichtauslösende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität das Beispiel einer unzureichenden Kennzeichnung von Lebensmitteln aufwirft, welche diverse chemische Substanzen enthalten und deren Aufnahme durch den Verbraucher insoweit unfreiwillig erfolgen würde. |
608 | 608 Art. 38 GrCH im Wortlaut: „Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.“, der insoweit auf Art. 169 AEUV gestützt ist. |
609 | 609 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 38, Rn. 3 und 9; Krebber, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 38 GrCH, Rn. 5. |
610 | 610 Dannecker/Bülte, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 Lebensmittelstrafrecht, Rn. 2ff. und Rn. 30ff. |
611 | 611 Krebber, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 38 GrCH, Rn. 2; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 38, Rn. 7. |
612 | 612 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 38, Rn. 9. |
613 | 613 Zur diesbezüglichen Trennung von unselbständiger (Art. 15 GrCH) und selbständiger (Art. 16 GrCH) wirtschaftlicher Betätigung durch die GrCH vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 2ff., der insb. in Rn. 4 darauf hinweist, dass diese „wenig überzeugend“ sei; vgl. zu dieser Kontroverse auch Gundel, |
614 | 614 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 1 sowie die entsprechenden Vorb. ebd. |
615 | 615 So Art. 12 GG und Art. 16 GrCH. |
616 | 616 So Art. 12 GG und Art. 15 GrCH. |
617 | 617 Gert Meier, |
618 | 618 Ähnlich Tettinger, DVBl. 1995, 213, 215. |
619 | 619 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 181. |
620 | 620 Vgl. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 178; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, Rn. 10. |
621 | 621 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 33ff. |
622 | 622 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 38f.; BVerfGE 115, 205, 229. |
623 | 623 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 179. |
624 | 624 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15, Rn. 4. |
625 | 625 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 8; vgl. zum weiten Anwendungsbereich des Art. 16 GrCH bzw. zu einem eingeengten Anwendungsbereich des Art. 15 GrCH Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, Rn. 4f. |
626 | 626 Interessant erscheint in diesbezüglicher Hinsicht, dass im Zusammenhang mit der unternehmerischen Vermarktung von Lebensmitteln zwischenzeitlich neben dem EuGH auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit Art. 16 GrCH als Prüfungsmaßstab heranzieht, gleichzeitig jedoch auch Art. 15 GrCH als einschlägig betrachtet wird, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 3 C 20.11, LMuR 2012, 215ff. |
627 | 627 Vgl. hierzu Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 218ff. |
628 | 628 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 5; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15, Rn. 7. |
629 | 629 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, Rn. 8. |
630 | 630 Weiß, Die rechtliche Gewährleistung der Produktsicherheit, S. 162; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 5; Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 42. |
631 | 631 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 5; BVerwGE 22, 286, 288. |
632 | 632 Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 82; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 179. |
633 | 633 Die in der sog. Apotheken-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 7, 377, 398ff.) erstmalig entwickelte sog. Drei-Stufen-Theorie stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 12 GG dar, wonach in Abhängigkeit des Motivs und der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit, mithin ob es sich um eine bloße Berufsausübungsregelung oder um eine (subjektive bzw. objektive) Berufswahlschranke handelt, unterschiedliche Anforderungen an die jeweilige Rechtfertigung zu stellen sind, vgl. hierzu exemplarisch Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 93ff.; Jarass, Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 12 GG, Rn. 42ff. |
634 | 634 Exemplarisch BVerfGE 53, 135, 143f. |
635 | 635 Vgl. hierzu exemplarisch BVerfGE 7, 377, 405; BVerfGE 71, 183, 196f.; BVerfGE 95, 173, 183. |
636 | 636 BVerfGE 30, 292, 316f.; ähnlich BVerfGE 104, 357, 364; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 181. |
637 | 637 So bspw. in EuGH, Urteil vom 13.12.1979 – C-44/79, Rn. 32, BeckRS 2004, 71206; EuGH, Urteil vom 13.12.1994 – C-306/93, Rn. 24, BeckRS 2004, 76192; vgl. hierzu bereits Stadler, Die Berufsfreiheit in der Europäischen Gemeinschaft, S. 345ff. |
638 | 638 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 10. |
639 | 639 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 10. |
640 | 640 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 10. |
641 | 641 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1.a. |
642 | 642 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1.a. |
643 | 643 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 180. |
644 | 644 Vgl. zur grundrechtlichen Dimension lebensmittelrechtlicher Eingriffe Domeier, Gesundheitsschutz und Lebensmittelstrafrecht, S. 85ff.; Hufen, Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen lebensmittelstrafrechtlicher Verantwortung, S. 91ff. |
645 | 645 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 181; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 180. |
646 | 646 BVerfGE 20, 283, 295; BVerfGE 107, 186, 196; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 181; vgl. auch Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 51. |
647 | 647 Ossenbühl, AöR 115 (1990), S. 1, 25. |
648 | 648 BVerfGE 30, 292, 334. |
649 | 649 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17, Rn. 4; BVerfGE 30, 292, 334. |
650 | 650 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 193. |
651 | 651 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17, Rn. 6f.; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 17 GrCH, Rn. 6f.; Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 14 GG, Rn. 42ff. |
652 | 652 Hierbei sei jedoch erwähnt, dass sowohl das BVerfG als auch der EuGH die Frage, ob das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Art. 14 GG bzw. Art. 17 GrCH mit umfasst ist, bislang offen gelassen hat, vgl. hierzu BVerfGE 66, 116, 145; BVerfGE 96, 375, 397; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 – C-280/93, Rn. 79, NJW 1995, 945, 948; EuGH, Urteil vom 12.07.2005 – C-157/04 und C-155/04, Rn. 126, EuZW 2005, 598, 605; obgleich die Anwendbarkeit im einschlägigen Schrifttum überwiegend bejaht wird, vgl. hierzu Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 183 m.w.N.; im Ergebnis erscheint dies jedoch unproblematisch, da das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ohnehin nur soweit reichen kann, wie die einzelnen, sowieso vom Eigentumsrecht geschützten Rechtspositionen, vgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 17 GrCH, Rn. 10. |
653 | 653 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 194. |
654 | 654 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 182. |
655 | 655 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 182. |
656 | 656 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 182f. |
657 | 657 Hufen, Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen lebensmittelstrafrechtlicher Verantwortung, S. 124; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 182; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 195. |
658 | 658 So Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 195; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 184. |
659 | 659 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 451. |
660 | 660 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen unter Teil 3.A.II. |
661 | 661 So Art. 6 Abs. 3 BasisVO. |
662 | 662 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I. |
663 | 663 Natürlich sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Terminus des einfachen Rechts hier nicht im Sinne der bundesdeutschen Normenhierarchie zu verstehen ist, sondern vielmehr in Abgrenzung zu dem grundrechtlichen Rahmen, den (auf deutscher Ebene) das Grundgesetz bzw. (auf unionsrechtlicher Ebene) die Grundrechtecharta insoweit den staatlichen Akteuren bei deren Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung vorgibt. |
664 | 664 Vgl. Transfeld, Das Vorsorgeprinzip im Lichte der Ökonomischen Analyse des Rechts, S. 43; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 115. |
665 | 665 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.1. |
666 | 666 Siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 BasisVO. |
667 | 667 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.B.IV. |
668 | 668 Vgl. zum Begriff der Grundrechtsbelästigung und dessen Inhalt Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 37f.; Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, S. 193ff.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 155. |
669 | 669 Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 37ff. |
670 | 670 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 155. |
671 | 671 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI. |
672 | 672 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.B.IV. |
673 | 673 So Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 38. |
674 | 674 Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 38 nennt hierfür „Urbanität, Distanz, Takt, Umgangsform, Höflichkeit, Großmut, Rücksichtnahme, Nächstenliebe“. |
675 | 675 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.1.; Heinrich Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 GG, Rn. 187ff., insbes. Rn. 189; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3, Rn. 9. |
676 | 676 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.1.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 151f. |
677 | 677 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.2.; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 51. |
678 | 678 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 174; Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 38. |
679 | 679 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen unter Teil 1.A. |
680 | 680 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 155, 157f. |
681 | 681 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 96. |
682 | 682 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.A.II.2. |
683 | 683 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.A.II.1. |
684 | 684 So zutreffend in Bezug auf die Ebene des deutschen Rechts Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 194 (hinsichtlich des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffes) sowie S. 267 (hinsichtlich des Risikobegriffes des technischen Sicherheitsrechts); vgl. auch Karthaus, Risikomanagement durch ordnungsrechtliche Steuerung, S. 141; ähnlich Transfeld, Das Vorsorgeprinzip im Lichte der Ökonomischen Analyse des Rechts, S. 45. |
685 | 685 Vgl. auch Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15, Rn. 13 sowie Art. 16, Rn. 20f. |
686 | 686 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.C., welche eben darauf hindeuten. |