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WRP 2022, 62
BGH 
Urheberrecht: Eigennutzung (Sonstiges vom 09.09.2021, I ZR 118/20)

a) Eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist allein ein Vertrag zwischen den zur Vereinbarung von Vergütungsverträgen berufenen Verwertungsgesellschaften einerseits und andererseits den Vergütungsschuldnern oder Verbänden, denen die Vergütungsschuldner angehören.

BGH, WRP 2022, 62-65 (Sonstiges vom 09.09.2021, I ZR 118/20)

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