Anforderungen an die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen in Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.09.2021, 18 K 3338/21)
          Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW einer Auswahlentscheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. …
  
          VG Stuttgart, ZfWG 2022, 214-215 (Beschluss vom 13.09.2021, 18 K 3338/21)
         
     
        
      
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