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ZFWG 2021, 291
VGH München 
Anforderungen einer Verlängerung der Erlöschensfrist für gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis (Beschluss vom 23.02.2021, 23 ZB 20.856)

Gemäß § 49 Abs. 2 GewO erlischt eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. § 49 Abs. 3 GewO bestimmt, dass die Fristen aus wichtigem Grund verlängert werden können.

VGH München, ZfWG 2021, 291-296 (Beschluss vom 23.02.2021, 23 ZB 20.856)

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