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ZFWG 2021, 211
OVG Nordrhein-Westfalen 
Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erlaubnis zum Betrieb einer Lotto-Annahmestelle (Beschluss vom 27.01.2021, 9 A 4631/19)

Die Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb einer Lotto-Annahmestelle darf auch vom Veranstalter der Lotterie erhoben werden, der gesetzlich zur Beantragung der Erlaubnis verpflichtet ist und dadurch die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 211-214 (Beschluss vom 27.01.2021, 9 A 4631/19)

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