Keine Anwendbarkeit der nordrhein-westfälischen Übergangsregelung für Verbundspielhallen bei Betreiberwechsel (Urteil vom 15.04.2025, 16 K 10703/24)
          Die auf Grundlage der Öffnungsklausel des § 29 Abs. 4 GlüStV 2021 durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber erlassene Übergangsregelung für Verbundspielhallen in § 17 a AG GlüStV NRW, die eine zeitlich befristete Ausnahme vom Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 ermöglicht, findet im Falle eines nach dem Stichtag des 1. Januar 2020 erfolgten Betreiberwechsels zu Gunsten eines Neubetreibers keine Anwendung, …
VG Düsseldorf, ZfWG 2025, 416 (Urteil vom 15.04.2025, 16 K 10703/24)
         
     
        
      
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