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ZFWG 2022, 448
VGH München 
Keine Beiladung des Sportwettveranstalters zu Klageverfahren des Sportwettvermittlers (Beschluss vom 19.05.2022, 23 C 22.1156)

Ein Sportwettveranstalter ist zu einem gerichtlichen Verfahren des Sportwettvermittlers weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch einfach (§ 65 Abs. 1 VwGO) beizuladen.

VGH München, ZfWG 2022, 448-449 (Beschluss vom 19.05.2022, 23 C 22.1156)

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