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ZFWG 2020, 269
OVG Nordrhein-Westfalen 
Keine vorläufige Duldung eines unerlaubten Spielhallenbetriebes bei bestandskräftiger Schließungsverfügung (Beschluss vom 10.02.2020, 4 B 673/18)

Ist gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsmittel (mehr) möglich oder anhängig, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte, ist der Verwaltungsakt also bestandskräftig, so besteht schon deswegen für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 269-270 (Beschluss vom 10.02.2020, 4 B 673/18)

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