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ZFWG 2016, 285
Dübbers 
„Not just another service“

Noch ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und mit ihm sein Überseegebiet Gibraltar Mitglied der Europäischen Union. Noch können sich also auch seine Glücksspielanbieter auf die Grundfreiheiten des Unionsrechts berufen, wenn sie im Rest der Europäischen Union, insbesondere in deren größtem Mitgliedstaat Deutschland, ihre Dienstleistungen anbieten.

Dübbers, ZfWG 2016, 285-286

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