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ZFWG 2019, 326
VG Berlin 
Verstöße gegen spielhallenrechtliche Vorschriften rechtfertigen Versagung der Spielhallenerlaubnis (Beschluss vom 20.07.2018, 4 L 403.17)

Eine Spielhallenerlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG Bln, § 33 c Abs. 2 Nr. 1, § 33 d Abs. 3 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

VG Berlin, ZfWG 2019, 326 (Beschluss vom 20.07.2018, 4 L 403.17)

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