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ZFWG 2019, 325
OVG Hamburg 
Weiterbetrieb von Bestandsspielhallen muss nicht vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung geduldet werden (Beschluss vom 02.07.2018, 4 Bs 50/18)

Die Abstandsgebote des § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbSpielhG, wonach der Abstand zwischen Spielhallenstandorten 500 m bzw. 100 m nicht unterschreiten soll, stehen als Berufsregelungen formell mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und materiell mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Unionsrecht im Einklang.

OVG Hamburg, ZfWG 2019, 325 (Beschluss vom 02.07.2018, 4 Bs 50/18)

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