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ZFWG 2021, 498
OVG Hamburg 
Inkrafttreten des GlüStV 2021 führt nicht zur Inkohärenz der Spielhallenregulierung nach dem HmbSpielhG (Beschluss vom 18.08.2021, 4 Bs 193/21)

Im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen und der Spielbanken liegt keine Inkonsequenz bzw. Inkohärenz. Der Betrieb von Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs, ausgerichtet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, …

OVG Hamburg, ZfWG 2021, 498-508 (Beschluss vom 18.08.2021, 4 Bs 193/21)

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