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ZFWG 2020, 460
OVG Nordrhein-Westfalen 
Schließung einer Spielhalle wegen Unzuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers (Beschluss vom 25.08.2020, 4 B 1145/20)

Eine Spielhallenerlaubnis ist nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW in der seit dem 14.12.2019 geltenden Fassung i. V. m. § 33 c Abs. 2 Nr. 1 GewO entsprechend der früher bundesweit geltenden Regelung in § 33 i Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 460-462 (Beschluss vom 25.08.2020, 4 B 1145/20)

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