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ZFWG 2020, 131
OVG Berlin-Brandenburg 
Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für Geldspielgeräte mangels Prägung als Vollgaststätte (Beschluss vom 26.11.2019, OVG 1 N 56.19)

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nur in solchen Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Getränken oder der Verzehr zubereiteter Speisen an Ort und Stelle nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt (sog. Vollgaststätte).

OVG Berlin-Brandenburg, ZfWG 2020, 131-134 (Beschluss vom 26.11.2019, OVG 1 N 56.19)

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