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ZFWG 2019, 516
OVG Nordrhein-Westfalen 
Kriterien für die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen in NRW (Beschluss vom 26.09.2019, 4 B 255/18)

Unterschreiten Spielhallen zueinander den Mindestabstand aus § 25 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW von 350 m Luftlinie, bedarf es einer Auswahlentscheidung. Die von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2019, 516-524 (Beschluss vom 26.09.2019, 4 B 255/18)

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