BGH: Klageerhebung an einem dritten Ort
Der BGH hat mit Beschluss vom 12.9.2013 – I ZB 39/13 - entschieden: Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende