BGH: Wirkung der Hemmung bei schwebenden Verträgen
BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - IX ZR 120/11 Amtlicher LeitsatzBei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH,